Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Beschäftigung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein einem Urteil vom 04.03.2014 (B 1 KR 64/12 R) klargestellt, dass ein Anspruch auf Krankengeld an die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung geknüpft ist.

Im zugrunde liegenden Fall war die Arbeitnehmerin noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erkrankt. Zunächst hatte das Landesozialgericht entschieden, dass das Krankengeld ab dem vertraglich vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen sei.

Das BSG stellt nun fest, dass bei einem Krankengeldanspruch wegen Neueintritts in ein Beschäftigungsverhältnis während bereits andauernder Krankenh­ausbehandlung und sich anschließender ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit der Tag des tatsächlichen Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich ist, weil die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter hiermit erst be­ginnt.

Der Arbeitneh­mer muss für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeit bereits auf­genommen haben.

Ebenso begründet ein Entgeltfortzahlungsanspruch das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Allerdings entsteht ein Entgelt­fortzahlungsanspruch nur, wenn die Wartefrist des § 3 Abs. 3 EntgeltFG erfüllt ist, d.h. der Arbeitnehmer eine vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsver­hältnisses vorweisen kann. Durch § 3 Abs. 3 EntgeltFG wird die Entstehung des Anspruchs allerdings nur gehemmt, so dass nach Ablauf der Wartezeit die Entgeltfortzahlungspflicht des Ar­beitgebers für die volle Dauer weiterer sechs Wochen beginnt.