26.7.2010
Die Wirtschaftswoche Nr. 30 berichtet über Fehlanreize der provisionsorientierten Bankberatung und über unabhängige Honorarberatung - Näheres finden Sie hier.
21.07.2010 - mangelhafte Anlageberatung der Banken
Wie die Tagesschau am 20.07.2010 berichtete, ist die Anlageberatung bei Banken nach einer Untersuchung der Stiftung Warentest weiterhin in vielen Fällen "jämmerlich".
Die Stiftung Warentest hatte in einer neuen Untersuchung 21 Banken getestet und dabei 146 Beratungen durchführen lassen. Dabei ergab sich als beste Note eine 3,1. Die Note "gut" wurde nicht vergeben.
Das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsprotokoll wurde bei mehr als der Hälfte der Beratungen nicht aufgestellt.
Damit schnitten die Bankinstitute noch schlechter ab als in einer vergleichbaren Untersuchung im Sommer 2009. Viele Berater erkundigten sich nicht nach den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Kunden und missachteten so elementare Grundregeln der Beratung.
Neben der mangelnden Berücksichtigung der Wünsche der Kunden wurden ungeeignete oder zu riskante Produkte empfohlen. Zudem wurde nicht über wesentliche Eigenschaften und Kosten der Anlageprodukte aufgeklärt.
Die Studie ist in der Zeitschrift "Finanztest" nachzulesen.
"Die Blamage geht weiter", sagte "Finanztest"-Chefredakteur Hermann-Josef Tenhagen. Er rät Verbrauchern auf Grund der Ergebnisse, sich in Finanzfragen nicht auf einen einzigen Bankberater zu verlassen, sondern stets verschiedene Vorschläge einzuholen. Auch sollten Kunden auf ein Beratungsprotokoll bestehen.
Mit heftiger Kritik an den Banken reagierte das Verbraucherministerium auf die Testergebnisse. "Viele Banken haben aus ihren Fehlern wenig gelernt und leisten sich weiterhin gravierende Versäumnisse", erklärte ein Sprecher des Ministeriums. "Es kann nicht sein, dass gerade in den Beratungsgesprächen gesetzliche Vorgaben teilweise bewusst umgangen werden."
Weitere Informationen zum Thema "Anlageberatung der Banken" finden Sie hier.
14. Juli 2010 - Landessozialgericht Saarland
Beitragsübernahme für privat krankenversicherte Hartz-IV Empfänger
Das LSG Saarland hat entschieden, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Hartz IV-Empfängers vom Leistungsträger vollständig zu übernehmen sind. Anderenfalls entstünde eine nicht hinnehmbare Lücke in den Grundsicherungsleistungen. Diese Lücke könnte für den Leistungsbezieher zu existenzbedrohenden Schulden führen.
Der Gesetzgeber hatte ab 1. Januar 2009 für Privatversicherte im Hartz IV-Bezug den Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Aufgrund der geltenden Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V wurde im vorliegenden Fall der Kläger nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Arge übernahm deswegen bezüglich der Beiträge zur Krankenversicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
Dies führte bei dem Kläger zu einer Deckungslücke, da die Beiträge des Klägers für die private Krankenversicherung über dem von der Beklagten berücksichtigten Betrag lagen und durch die monatlichen Hartz IV Bezüge auch nicht anderweitig gedeckt werden konnten.
Das LSG stützt sich dabei auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II. Diese Auslegung hat sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren, der bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme des vollen Beitrags vorsieht. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung ist nicht ersichtlich. Grundsicherungsleistungen müssen derart ausgestaltet sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist.
Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010
Zum 11. Juni 2010 gab es wichtige Änderungen zum Widerrufsrecht. Aktuell gültige Widerrufsbelehrungen müssen jetzt entsprechend angepasst werden. Händlern, die sich nicht auf die Umstellung vorbereiten, drohen kostspielige Abmahnungen.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert.
Im neu eingefügten § 360 BGB wird nunmehr bestimmt, dass die Widerrufs- und Rückgabebelehrung deutlich gestaltet sein muss und sie dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seie Rechte deutlich macht.
Den Wortlaut des neuen § 360 BGB finden Sie am Ende dieses Textes.
Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen - also auch Verträgen im Internet - gilt auch dann 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird. Wenn die Belehrung später erfolgte, gilt die Widerrufsfrist einen Monat lang.
Alle Händler müssen den Text ihrer Widerrufsbelehrungen zum 11.6.2010 ändern, da sie in ihr nicht mehr auf die BGB-InfoV verweisen dürfen. Diese gibt es seit diesem Stichtag nämlich nicht mehr. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen nun in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aufgenommen.
Im Anhang zum EGBGB finden sich Muster für die Widerrufsbelehrung und für die Rückgabebelehrung. Dies führt zu einer höheren Rechtssicherheit.
Nun erhalten alle Regelungen, die bislang in der BGB-InfoV geregelt waren, zum 11.6.2010 durch die Einfügung in das EGBGB den Rang eines Gesetzes.
Es gibt keine Übergangsregelung, so dass ab dem 11.06. die an die neue Rechtslage angepassten Widerrufsbelehrungen verwendet werden müssen.
Erfreulicherweise sind die Änderungen in BGB und EGBGB in die BGB-Textausgabe des Deutschen Taschenbuch Verlages (65 Auflage 2010) bereits eingearbeitet.
§ 360 BGB
Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
16. Juni 2010
Wie das Versicherungsmagazin aus Wiesbaden im Juni berichtet, kommt es im Schadenfall nicht selten zum bösen Erwachen für Versicherungsnehmer.
Der Versicherer lehnt die Schadensregulierung ab, mit dem Hinweis, der Versicherungsvertrag des Kunden enthalte hierfür keine Deckung.
In einem solchen Fall sollte man nicht resignieren sondern erst prüfen, ob man bei Abschluss der Versicherung richtig beraten wurde. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Jens Tietgens aus Hannover hin.
Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist nämlich geregelt, dass der Versicherer beziehungsweise sein Agent dazu verpflichtet sind, den Versicherungsnehmer bei Abschluss und auch während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu beraten und umfassend zu informieren. Tun sie dies nicht, liegt eine Beratungspflicht-verletzung vor und der Versicherer muss den Versicherungsnehmer so behandeln, als wäre er ordnungsgemäß beraten worden.
Wurde es also beispielsweise versäumt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er für sein Wohngebäude auch Schutz gegen Hochwasser benötigt, wird dieser im Schadensfall so gestellt, als verfüge er über entsprechenden Versicherungsschutz.
Wurde der Versicherungsnehmer nicht von einem Vertreter der Versicherung selbst, sondern von einem unabhängigen Versicherungsmakler beraten, ist der Versicherer selbst nicht in der Haftung. In diesem Fall kann allerdings der Versicherungsmakler direkt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsnehmer muss dann zwar als Gegenleistung die Versicherungsprämie für den erweiterten Versicherungsschutz nachträglich entrichten. Das lässt sich aber angesichts eines großen Hochwasserschadens sicher eher verkraften, als für den Schaden selbst aufkommen zu müssen.
Anders sieht es aus, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages von einem Makler beraten wurde.
In diesem Fall bleibt es beim fehlenden Versicherungsschutz. Der Versicherungs-nehmer kann dann aber den Makler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Bei der Beratung durch einen Versicherungsmakler sollte man allerdings genau hinsehen. Denn nicht jeder Versicherungsmakler ist tatsächlich so unabhängig, wie er behauptet.
Hierauf weist der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) hin. Dieser seriöse Berufsverband hat seinen Sitz in Hamburg. Nach den Feststellungen dieses Verbandes sind von den rund 43.000 Versicherungsmaklern in Deutschland viele nicht unabhängig oder nicht qualifiziert und entsprechen so nicht dem Idealtyp des Maklers.
So hätten große Finanzvertriebe jeden ihrer formal selbstständigen Außendienstler als Versicherungsmakler „anmelden müssen“. Der Verband: „Es darf daran gezweifelt werden, ob diese Ein-Personen-Makler echte Versicherungsmakler sind.“ Zudem verkaufen sie fertige Produktlösungen und beraten den Kunden nicht immer sachgerecht.
Viele Kleinstmakler hätten sich Maklerpools angeschlossen, die teilweise ebenfalls fertige Produkte vorgäben. Fatal sei zudem die Entwicklung, dass Versicherer selbst in den Maklermarkt drängten, etwa über die Gründung eigener Maklerpools oder einer Beteiligung an ihnen. Hier steuerten Computerprogramme den Makler auf bestimmte Produkte hin. Damit sei keine unabhängige Beratung möglich, was sogar schon ein Landgericht bestätigt habe.
Außerdem seien Nebenberufler mit der Verweigerung der Patronatserklärung von den Versicherungsunternehmen in den Maklerstand gedrängt worden. Gerade solche Neumakler sind nach Meinung des VDVM nicht „einmal im Ansatz in der Lage, das Berufsbild des unabhängigen Versicherungsmaklers auszufüllen.“
12. Mai 2010
Schadensersatzhaftung einer Bank bei Vertrieb von Medienfonds wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen ("Kickback")
In einer Pressemitteilung vom 12.05.2010 teilt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit, dass der Bankensenat des OLG in acht Fällen entschieden hat, dass eine beratende Bank, die selbst Medienfonds vertreibt, dem Anleger auf Schadensersatz haftet, weil sie ihn nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat und der Fonds im Prospekt unzutreffend als „Garantiefonds“ bezeichnet worden ist.
Auf Empfehlung von Kundenberatern der beklagten Bank erwarben die Kläger Kommanditanteile an zwei Medienfonds. Dafür erhielt die Bank ohne Wissen der Anleger von den Fonds eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision von mindestens 8,25 %. Auf den Deckblättern der Informationsbroschüren sowie der verwendeten Prospekte wurden die Fonds als „Garantiefonds“ bezeichnet. Weiter wurde in diesen Unterlagen als besonderer Vorteil herausgestellt die „Absicherung von 100 % bzw. von 115 % des Kommanditanteils mittels einer Schuldübernahme durch die X-Bank AG“.
Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft negativ entwickelt hat, verlangen die Anleger von der Bank Schadensersatz. Sie machen geltend, die Anlageberatung sei fehlerhaft und unvollständig gewesen, insbesondere seien sie nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt worden. Die Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe und Mannheim haben den Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der beklagten Bank blieben weitgehend ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte ihre Beratungspflichten gegenüber den Anlegern schuldhaft verletzt. Diese könnten deshalb vollständigen Ersatz des von ihnen für den Anteilserwerb aufgewendeten Betrags verlangen. Die Provisionszahlungen des Fonds an die Bank stellten aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar, die als Teil der von den Anlegern an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge hinter ihrem Rücken umsatzabhängig an die beklagte Bank zurückgeflossen seien, sodass diese ein für die Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse gehabt habe, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aktienfonds muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, sondern auch in welcher Höhe dies erfolgt. Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie ihm ein bestimmtes Produkt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds.
Die beklagte Bank hat nach Auffassung des Senats darüber hinaus ihre Pflicht verletzt, die Anleger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken vollständig und wahrheitsgemäß zu belehren. Der ihren Erläuterungen zugrundeliegende Prospekt sei irreführend und geeignet, die Entscheidungsbildung des Anlegers durch Verschleierung der bestehenden Risiken nachteilig zu beeinflussen.
Durch die bereits auf dem Deckblatt herausgehobene und zumindest missverständliche Bezeichnung als „Garantiefonds“ werde der falsche Eindruck erweckt, der Anlagebetrag sei durch eine Garantie abgesichert.
In Wahrheit konnte von einer Garantie für die Anleger keine Rede sein, sondern es bestand das Risiko von Verlusten bis hin zu einem Totalverlust der Einlage, welches durch die Bezeichnung als „Garantiefonds“ in erheblicher Weise verschleiert wurde. Angesichts der plakativen Bezeichnung als „Garantiefonds“ einerseits und der nicht nur für einen Laien schwer verständlichen Erläuterung der Funktionsweise der Schuldübernahme innerhalb der komplizierten Fondskonzeption andererseits, lag ein Irrtum über den tatsächlichen Umfang der bestehenden Risiken nahe.
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe hätte die beklagte Bank im Rahmen der Anlageberatung unmissverständlich über die genannten Umstände aufklären müssen.
April 2010
Berücksichtigung von Vermögen bei der Grundsicherung nach SGB II
(weitere Einzelheiten finden Sie hier)
Mit Wirkung vom 17.04.2010 sind die Freibeträge des Vermögens, das der Altersvorsorge dient, erheblich erhöht worden, nämlich um das Dreifache.
So kann z.B. ein 45-jähriger Hartz-IV-Bezieher jetzt geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, im Werte bis zu 50.250,-- Euro besitzen. Dies kann z.B. das Guthaben in einer Rentenversicherung sein. Zusätzlich darf er über ein Vermögen von 6.750,-- Euro (z.B. Wertpapiere) und einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen über 750,-- Euro verfügen.
Nachstehend der neue Text des Gesetzes (Quelle: http://bundesrecht.juris.de, Auszug):
§ 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Bei Personen, die
1.
vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 48.750 Euro,
2.
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 49.500 Euro,
3.
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50.250 Euro
nicht übersteigen.
AWD zu Schadensersatz verurteilt
Der SPIEGEL berichtet in seiner Ausgabe vom 22. März (Ausgabe 12/2010) über ein Urteil des Landgerichtes München, worin der Finanzdienstleister AWD wegen verheimlichter Provisionen zu Schadensersatz verurteilt wurde.
Nach Meinung des Spiegel droht den Banken und Finanzdienstleistern nun eine Prozesslawine, da sie den Anlegern ihre Provisionen verheimlicht haben.
Damit ist wieder einmal klar geworden, dass auch angeblich unabhängige Finanzberater nicht objektiv beraten, sondern unter dem Druck von Provisionszahlungen stehen. Interessanterweise argumentieren die Finanzdienstleister, sie seien ja keine Vermögensberater, sondern lediglich Vermittler von Produkten, die ihre Kunden zu kaufen wünschten.
Das steht natürlich im krassen Widerspruch zu ihrer eigenen Werbung, in der sie sich als unabhängig und objektiv darstellen. Dass dies nicht stimmt, wissen Insider schon sehr lange.
Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte bei ihrer harten Linie bleiben. Denn mit der provisionsorientierten "Beratung" ist ein gigantischer Schaden entstanden. Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Frau Ilse Aigner, schätzt den Schaden auf 20 bis 30 Milliarden Euro.
Zulagen zur Riester-Rente sind bei einem Umzug ins Ausland nicht zurückzuzahlen
In einem Urteil vom 10.09.2009 (C-269/07) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass verschiedene im Einkommenssteuergesetz enthaltenen Vorschriften zur Riester-Rente dem Unionsrecht widersprechen. In dem Rechtsstreit standen sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber.
Die gerügten Vorschriften betreffen in erster Linie Grenzarbeitnehmer, haben aber auch Bedeutung für Inländer.
Die erste Rüge betraf Grenzarbeitnehmer, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und daher keine Riester-Zulagen bekommen. Die Bundesrepublik machte geltend, die Altersvorsorgezulage sei eine steuerliche Vergünstigung und daher mit der Steuerpflicht verknüpft.
Die Kommission hingegen war der Ansicht, die Zulagen seien als soziale Vergünstigung anzusehen. Denn die Zulage werden den Begünstigten wegen ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gewährt. Da die Grenzarbeitnehmer Arbeitnehmer seien, werden sie durch die Nichtgewährung der Zulagen das Opfer einer verschleierten Diskriminierung.
Der EuGH schloss sich der Ansicht der Kommission an. Die erste Rüge war somit begründet, da sie eine Diskriminierung darstellt, die mit Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht vereinbar ist.
Die zweite Rüge betraf die Möglichkeit, das mit der Riester-Rente aufgebaute Kapital zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung zu verwenden. Denn dies ist nur möglich, wenn diese Immobilie im Inland liegt. Auch hier werden nach Ansicht der Kommission die Grenzarbeitnehmer diskriminiert, da sie mit ihrem Riester-Vermögen an Immobilien in Deutschland gebunden sind. Auch hier schloss sich der EuGH der Ansicht der Kommission an.
Die dritte Rüge richtete sich gegen die Regelung, dass bei einer Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht die Altersvorsorgezulage zurückgezahlt werden muss. Dies betrifft nicht nur Grenzarbeitnehmer, sondern auch inländische Arbeitnehmer, die ihren Ruhestand außerhalb Deutschlands verbringen wollen.
Nach Ansicht der Kommission beeinträchtigt dies die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Sie schrecke sowohl Bürger der Europäischen Union als auch deutsche Staatsangehörige davon ab, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
Die Bundesrepublik gab an, diese Vorschrift sei aus Gründen der Kohärenz ihres Steuersystems notwendig.
Auch hier gab der EuGH der Kommission recht. Vorschriften, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaates daran hindern seinen Herkunftsstaat zu verlassen, stellen Beeinträchtigungen seiner Freizügigkeit dar.
Damit ist es künftig nicht mehr zulässig, bei einer Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Unionsland die Riester-Zulagen zurückzuverlangen.
Die Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Bundesrepublik war somit in allen Punkten erfolgreich.