Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Oft ist nicht eindeutig erkennbar, ob ein Mitarbeiter in einem Unternehmen als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist oder als "freier Mitarbeiter" selbstständig ist.
Dieser "Status" des Mitarbeiters hat jedoch weitreichende Folgen, denn bei einem unselbstständigen Arbeitnehmer besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, bei einem Selbstständigen hingegen besteht Versicherungsfreiheit. Hier bietet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in Berlin die Möglichkeit, den Status des Mitarbeiters rechtsverbindlich feststellen zu lassen.
Dabei ist zwischen dem optionalen (freiwilligen) und dem obligatorischen (gesetzlich vorgeschriebenen) Statusfeststellungsverfahren zu unterscheiden.
Beim optionalen Statusfeststellungsverfahren können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gemeinsam oder jeder alleine das Verfahren beantragen, dies ist auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse möglich. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, die Clearingstelle hat hierzu besondere Antragsformulare. Das Verfahren wird durch eine rechtsverbindliche Entscheidung in Form eines Bescheides über den Status abgeschlossen.
Beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren wird der Status von Amts wegen festgestellt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich aus der vorgeschriebenen Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV ergibt, dass der beschäftigte Mitarbeiter des Unternehmens Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Abkömmlinge sind Verwandte in absteigender Linie wie Kinder, Enkel und Urenkel. Dieses Verfahren wird nach der vorgeschriebenen Meldung automatisch eingeleitet. Die Krankenkassen leiten die Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung weiter, die an den Arbeitgeber einen Feststellungsbogen verschickt.
Gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung kann zunächst Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung.
Wird der Widerspruch abgelehnt, kann innerhalb einer erneuten Frist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheides Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Beide Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung.